Gaststättenerlaubnis
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
Unterlagen
- Unterlagen des Objektes
Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan und Grundrisszeichnung.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro beantragen oder beim Gewerbeamt Ihres Wohnortes
- Unterrichtungsnachweis der IHK
über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach Infektionsschutzgesetz
Kosten
Die Gebühren betragen 400 bis 3000 € für eine endgültige Erlaubnis.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Größe der Gaststätte. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister