Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. alkoholfreie Getränke
  2. unentgeltliche Kostproben
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.


Rechtsgrundlagen allgemein

§ 2 Gaststättengesetz (GastG)

Unterlagen

  • Unterlagen des Objektes

Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan und Grundrisszeichnung.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts

des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

  • Führungszeugnis

Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Den Auszug können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro beantragen oder beim Gewerbeamt Ihres Wohnortes

  • Unterrichtungsnachweis der IHK

über die Grundzüge des Lebensmittelrechts

  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach Infektionsschutzgesetz

Kosten

Die Gebühren betragen 400 bis 3000 € für eine endgültige Erlaubnis.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Größe der Gaststätte. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister