Die Vergnügungssteuer ist eine Gemeindesteuer, zu deren Erhebung die Stadt Beckum verpflichtet ist.
Wenn Sie 

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
  • oder anderen für jeden zugänglichen Orten (insbesondere Gastwirtschaften, Beherberungsbetrieben, Vereins- und Kantinenräumen)


Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnliche Apparate aufstellen, ist das vergnügungssteuerpflichtig.

Steuerfrei sind:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihrer Organe
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht
  • Apparate auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen
  • Apparate, die nur mit Weiterspielmarken bespielt werden können


Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller). Der Halter muss die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich bei der Stadt Beckum anzeigen.


Ortsrecht

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Beckum (Vergnügungssteuersatzung) in der jeweils gültigen Fassung.


Rechtsgrundlagen allgemein

  • Kommunalabgabengesetz NRW

Unterlagen

  • Vergnügungssteuererklärung für die Besteuerung nach dem Spieleinsatz


Das Formular steht auf dieser Internetseite zum Download bereit.

Kosten

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielerinnen und Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:  
    5,5 von Hundert des Spieleinsatzes des Einspielergebnisses; ohne Gewinnmöglichkeit: 35 €

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:
    5,5 von Hundert des Spieleinsatzes des Einspielergebnisses; ohne Gewinnmöglichkeit: 25 €

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen
    Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die 
    Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des
    Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 200 €.

Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder im Internet verwendet werden.