Sie können Auskünfte aus der örtlichen Gewerbekartei (Gewerberegister) erhalten. Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Sie genießt als solche keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Daher wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft keine Gewähr übernommen. Diese Auskunft wird ausschließlich zu dem in Ihrer Anfrage aufgeführten Zweck erteilt.
Nach § 14 Abs. 8 Satz 2 Gewerbeordnung darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).

Wichtiger Hinweis:
Es handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.

Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.

Angaben, die über Namen, betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit eines einzelnen Gewerbetreibenden hinausgehen, können in der Regel nicht gemacht werden.
Der Auskunftssuchende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies hat formlos, schriftlich zu erfolgen, wenn möglich auch unter Angabe möglicher Nachweise (z.B. Mahnbescheide).


Ortsrecht

Gebührengesetz für das Land NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung

Kosten

Die Gebühr je Auskunftsersuchen beträgt 20,00 Euro.

Die Gebühren wurden festgesetzt gemäß der §§ 2 Absatz 2 und 14 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 in Verbindung mit der Tarifstelle 12.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung   (5 bis 40 Euro). 

Zuständige Stelle

Fachdienst Recht und Ordnung
Weststraße 46
59269 Beckum

E-Mail senden

Ansprechperson

Auskunft aus dem Gewerberegister

Sie können Auskünfte aus der örtlichen Gewerbekartei (Gewerberegister) erhalten. Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Sie genießt als solche keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Daher wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft keine Gewähr übernommen. Diese Auskunft wird ausschließlich zu dem in Ihrer Anfrage aufgeführten Zweck erteilt.
Nach § 14 Abs. 8 Satz 2 Gewerbeordnung darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).

Wichtiger Hinweis:
Es handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.

Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.

Angaben, die über Namen, betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit eines einzelnen Gewerbetreibenden hinausgehen, können in der Regel nicht gemacht werden.
Der Auskunftssuchende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies hat formlos, schriftlich zu erfolgen, wenn möglich auch unter Angabe möglicher Nachweise (z.B. Mahnbescheide).


Ortsrecht

Gebührengesetz für das Land NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung

Die Gebühr je Auskunftsersuchen beträgt 20,00 Euro.

Die Gebühren wurden festgesetzt gemäß der §§ 2 Absatz 2 und 14 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 in Verbindung mit der Tarifstelle 12.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung   (5 bis 40 Euro). 

Gewerberegisterauskunft https://serviceportal.beckum.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1169/show
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Weststraße 46 59269 Beckum

Herr

Lüdeke

27 (Rathaus Beckum, Erdgeschoss)

02521 29-3205
luedeke@beckum.de